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   LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03   

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LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03 (https://dejure.org/2004,22669)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.12.2004 - 9 O 188/03 (https://dejure.org/2004,22669)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 9 O 188/03 (https://dejure.org/2004,22669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Art. 66 Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVVO); Auslegung einer Gerichtsstandklausel bei Wissen über die zur dinglichen Absicherung des Kredits erforderlichen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Nachdem der EuGH im Zusammenhang mit den europarechtlichen Zuständigkeitsnormen ausdrücklich entschieden hat, dass der Verbraucherbegriff eng auszulegen ist, kann die Rechtsprechung des BGH zum Verbraucherbegriff im Rahmen der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Schuldmitübernahme (BGH NJW 1996, 2156; 2000, 3133) aus den unter 3a aufgeführten Gründen nicht herangezogen werden.

    Dies setzt nicht voraus, dass neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Verbraucher ist (BGH NJW 1996, 2156; 2000, 3133).

    Insbesondere ist das Halten eines Gesellschaftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung oder Tätigkeit als Verkäufer für eine Gesellschaft keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, 2156, 2158; Graf v. Westphalen, BB 1993, Beil. 8, 19 (20); a.A. ohne Begründung Godefroid, BB 1994, Beil.

    Eine analoge Gleichbehandlung mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, die zur Nichtanwendung des Verbraucherkreditgesetzes führen würde, kommt nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 2156, 2158).

  • EuGH, 17.03.1998 - C-45/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Der Bürge ist in diesem Fall nicht als Verbraucher anzusehen (EuGH, Urteil vom 17.03.1998, Rs. C-45/96 Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG-Edgar Dietzinger, NJW 1998, 1295, RZ 22 f.).

    Hier ist nach wie vor das Urteil vom 17.03.1998, Rs. C-45/96 zugrundezulegen (so z.B. Staudinger-Magnus, BGB, 13. Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB RZ 36).

    Schuldner dieser Hauptverbindlichkeit ist nicht ein Verbraucher (EuGH, Urt. V. 17.03.1998, a.a.O. RZ 22; BGH NJW 1998, 2356, 2357).

  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Nachdem der EuGH im Zusammenhang mit den europarechtlichen Zuständigkeitsnormen ausdrücklich entschieden hat, dass der Verbraucherbegriff eng auszulegen ist, kann die Rechtsprechung des BGH zum Verbraucherbegriff im Rahmen der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Schuldmitübernahme (BGH NJW 1996, 2156; 2000, 3133) aus den unter 3a aufgeführten Gründen nicht herangezogen werden.

    Dies setzt nicht voraus, dass neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Verbraucher ist (BGH NJW 1996, 2156; 2000, 3133).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Der mit diesen Vorschriften angestrebte, besondere Schutz ist nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH, Urteil v. 3.7.1997 - C-269/95 Benincasa/Dentalkit Srl., JZ 1998, 896, RZ 12 ff.).

    Gegen eine Verbrauchereigenschaft des Beklagten Ziff. 1 spricht die bereits wiedergegebene Definition des EuGH zu Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 EuGVÜ, nach der nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten fallen, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird (EuGH, Urt. v. 03.07.1997 - C-269/95, Benincasa, JZ 1998, 896, RZ 17).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Nachdem sie nicht als Verbraucher anzusehen sind, greift - obwohl ganz offensichtlich eine Zuständigkeitsvereinbarung intendiert ist - auch insofern nicht Art. 17 EuGVVO ein (siehe dazu EUGH, Urteil vom 20.02.97 - Rs. C-106/95, MSG Mainschiffahrts-Genossenschaft eG, NJW 1997, 1431, 1433; Zöller/Geimer, a.a.O. Art. 5 EuGVVO RZ 17).
  • BGH, 10.12.2002 - XI ZR 82/02

    Wirksamkeit von Gesellschafterbürgschaften für eine GmbH

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge mit privaten Sicherungsgebern regelmäßig entscheidend vom Grad des Verhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (siehe nur BGH NJW 2003, 967).
  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Anderenfalls wäre die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert, von dem Bürgen mehr zu verlangen, als ihr bei einer Kündigung des Vertrags in angemessener Zeit zugestanden hätte (BGH NJW 1995, 1886, 1888).
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 175/87

    Zustandekommen eines Vertrages mit dem Abschlußvertreter

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    6, 16; zur fehlenden Kaufmannseigenschaft des GmbH-Geschäftsführers vgl. auch BGHZ 104, 95 ( 98) = NJW 1988, 1908 = LM § 11 Ziff. 14 AGBG Nr. 1).
  • BGH, 17.12.1991 - XI ZR 8/91

    Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherrenmodell

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Eine Haftung der Klägerin deswegen, weil sie einen speziellen Gefährdungstatbestand für den Beklagten Ziff. 1 geschaffen hätte, hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin erkannt hätte, dass der Initiator möglicherweise zum Nachteil der Sicherungsgeber handelt (a.a.O. RZ 34; auch in den Fällen BGH NJW-RR 1990, 876 und 1992, 373 lag positive Kenntnis der Bank vor).
  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03
    Eine Haftung der Klägerin deswegen, weil sie einen speziellen Gefährdungstatbestand für den Beklagten Ziff. 1 geschaffen hätte, hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin erkannt hätte, dass der Initiator möglicherweise zum Nachteil der Sicherungsgeber handelt (a.a.O. RZ 34; auch in den Fällen BGH NJW-RR 1990, 876 und 1992, 373 lag positive Kenntnis der Bank vor).
  • BGH, 01.10.1987 - III ZR 134/86

    Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils im Urkundenprozeß; Rechtsnatur

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

  • EuGH, 22.11.2001 - C-541/99

    Cape

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

  • LG München I, 29.05.1995 - 21 O 23363/94
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